1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Bedingungen („AGBs“) gelten zwischen LOVA public & marketing relations („Agentur“) und ihrem Auftraggeber für Leistungen der Agentur in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Eventmanagement im weitesten Sinne. Die Einzelheiten der Leistung ergeben sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot und den Einzelaufträgen.
(2) Die AGBs gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Aufträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf die Geschäftsbedingungen hinweisen müsste. Diese AGBs gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGBs des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(3) Die AGBs gelten sowohl, wenn der Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit der Agentur zu einem Zwecke abschließt, der nicht seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher nach § 13 BGB), als auch wenn er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer nach § 14 BGB).
2. Vertragsschluss
(1) Mit der Präsentation der zu erbringenden Dienstleistungen und/oder der Erstellung einer Kostenkalkulation durch die Agentur ist im Zweifel kein verbindliches Angebot der Agentur verbunden.
(2) Erst die verbindliche Auftragserteilung der Agentur durch den Auftraggeber stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, welches die Agentur innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, oder, falls die Leistung kurzfristig erbracht werden soll, auch mündlich oder durch Ausführung der Leistung annehmen kann.
3. Gegenstand der Leistung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Leistung, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
(2) Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Entwürfe, Pressemitteilungen, Mitschnitte etc.) sind vom Auftraggeber auf ihren Inhalt zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
(3) Der Auftraggeber hat der Agentur unverzüglich alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie über alle Vorgänge unverzüglich informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logo etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber alle für die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse, sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
(6) Der Auftraggeber hat einen Ansprechpartner für die Agentur bereitzustellen und für dessen Verfügbarkeit im angemessenen Rahmen Sorge zu tragen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, haftet die Agentur nicht für Schäden, es sei denn, die Schäden wären auch bei Erreichbarkeit des Ansprechpartners entstanden.
4. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter
(1) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.
(2) Der Auftraggeber ist zur selbständigen Beauftragung Dritter, die im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung steht, nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur und auf eigene Kosten berechtigt. Soweit der Auftraggeber Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers (nachfolgend „Erfüllungsgehilfen“). Soweit die Agentur durch ein Verhalten des jeweiligen Erfüllungsgehilfen an der Erbringung seiner vertragsgegenständlichen Leistung gehindert wird, schuldet der Auftraggeber die volle Vergütung. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
5. Termine
(1) Von der Agentur in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind keine Fixtermine, es sei denn, dass sie von den Parteien ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart wurden.
(2) Verzögert sich die Leistung der Agentur aus Gründen außerhalb ihrer Sphäre oder aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungspflichten der Agentur solange das Hindernis besteht. Die Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate dauern, sind der Auftraggeber und die Agentur berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
6. Vergütung
Die Vergütung der Agentur für die vertragsgegenständliche Leistung bestimmt sich nach der einzelvertraglichen Regelung.
Soweit nicht anders angegeben, sind in Rechnung gestellte Beträge ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen; die entsprechende Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
7. Aufwendungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von der Agentur im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistung erbrachten Aufwendungen von Auftraggeber gesondert zu erstatten. Aufwendungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere Fremdkosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, Reise- und Transportkosten, Raummieten, etc. Alle Fremdkosten werden mit 15 % Handling Fee berechnet. Die Aufwendungen werden gesondert in Rechnung gestellt und in der Rechnung ausgewiesen.
(2) Die Agentur kann angemessene Vorschüsse verlangen.
(3) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die einkalkulierten Aufwendungen der Agentur in ihrer Höhe von den tatsächlichen Aufwendungen abweichen können. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Aufwendungen die von der Agentur einkalkulierten übersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber auf den Mehraufwand hinweisen. Bei einer Abweichung von nicht mehr als 10 % gelten die tatsächlichen Aufwendungen als von dem Auftraggeber genehmigt. Darüber hinaus getätigte Aufwendungen sind von dem Auftraggeber nur zu ersetzen, wenn er sie ausdrücklich genehmigt hat. Die Genehmigung gilt als vom Auftraggeber erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
(4) Soweit nicht anders angegeben, sind in Rechnung gestellte Beträge ohne die gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen; die entsprechende Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen.
8. Fälligkeit
(1) Vergütung und Aufwendungsersatz sind bei längerfristiger Tätigkeit zum Ende eines jeden Monats, im Übrigen spätestens nach Leistungserbringung durch die Agentur nach Rechnungslegung ohne Abzüge fällig.
(2) 30 Tage nach Zugang der Rechnung kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB; außer es handelt sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer i. S. des § 1 Abs. 3, dann beträgt der Verzugszins acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht erbracht hat, ist die Agentur berechtigt, an den noch zu erbringenden Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
9. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft, soweit nichts anderes vereinbart ist, bis zur Beendigung des Auftrages.
(2) Eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund fristlos erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei
a) eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, oder
b) die Vertraulichkeit gemäß § 14 verletzt, oder
c) sich im Annahmeverzug befindet, soweit vorher eine Mahnung erfolgte, oder
d) einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(4) Für den Fall der Kündigung gemäß Abs. 2, steht der Agentur für den noch ausstehenden Teil des Auftrages als pauschalierter Schadensersatz 80% der vereinbarten Vergütung zu, soweit die die Kündigung begründende Tatsache auf einem schuldhaften Verhalten des Auftraggebers beruht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass die Agentur keinen oder einen wesentlich geringeren Schaden erlitten hat; der Agentur bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber unverzüglich nach Beendigung des Vertrags alle von der Agentur überlassenen Materialien, einschließlich Dokumente, Datenträger, etc. an die Agentur zurückzugeben.
10. Arbeitsergebnisse
(1) Sämtliche durch die Tätigkeit der Agentur im Rahmen des Auftrages geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Präsentationen und Entwürfe (Skizzen, Konzepte, Mitschnitte) dürfen von dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Verwendungszweck genutzt werden und nur unter Beachtung der in §§ 14 und 15 geregelten Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung an allen von der Agentur erbrachten Leistungen, soweit diese Rechtseinräumung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, das Recht zur vereinbarten Nutzung.
(3) Bedient sich die Agentur zur Erbringung der Leistung Dritter, wird sie die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben und zum vereinbarten Verwendungszweck auf den Auftraggeber übertragen.
(4) Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Auftraggeber oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
11. Haftung
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) bei Übernahme einer Garantie oder beim arglistigen Verschweigen eines Mangels
c) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit
d) nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Agentur der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Diese Haftungserleichterung gilt im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter für Mitarbeiter und Unterbeauftragte der Agentur.
(3) Eine weitergehende Haftung der Agentur besteht nicht.
12. Gewährleistung
(1) Die Agentur schuldet im Zweifel keinen Erfolg im Rechtssinne.
(2) Soweit nach der individuellen Absprache der Parteien ausnahmsweise ausdrücklich ein Erfolg geschuldet sein soll, besteht ein Anspruch auf Mängelbeseitigung nur, soweit den Auftraggeber kein überwiegendes Verschulden trifft.
(3) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche ab Ablieferung anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer nach § 14 BGB hat dieser nicht offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Auftraggeber Verbraucher nach § 13 ist, hat dieser nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anzuzeigen. Verspätete Mängelanzeigen schließen die Gewährleistung aus.
13. Verjährung
Haftungs- und Gewährleistungsansprüche der Vertragsparteien verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der jeweiligen Vertragspartei von den Anspruch begründenden Umständen. Ausgenommen hiervon ist die Schadensersatzhaftung nach § 11 der AGB. Die gesetzlichen Regelungen zum Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.
14. Geheimhaltung
(1) Alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff oder der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen.
(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Dritten (insbesondere im Rahmen von § 4 Abs. 1) Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrages kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
15. Datenschutz und Datensicherung
(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften gemäß DSGVO. Die Agentur wird insbesondere, sofern sie in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
(2) Die Agentur ist berechtigt die Daten auch durch Dritte bearbeiten zu lassen, sofern diese den Bestimmungen nach Abs. 1 wie Mitarbeiter unterliegen.
(3) Es ist der Agentur gestattet, den Auftraggeber als Referenz zu veröffentlichen.
(4) Es gilt die am 25.05.2018 in Kraft tretende Datenschutzerklärung gemäß DSGVO, die dieser Webseite zugrunde liegt. Siehe Datenschutz!
16. Schlussvorschriften
(1) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Entsprechendes gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung zudem davon abhängig ist, dass der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien inhaltlich am nächsten kommt.
(4) Auf den jeweiligen Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Agentur nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(6) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, der Geschäftssitz der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, Klage am Erfüllungsort zu erheben, auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um den Geschäftssitz der Agentur handelt.